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Dienstag, 04. Dezember 2018

Qualitätsprüfung. Änderungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Brlin (scp) – Der neue „Pflege-TÜV" kommt verbindlich zum 1. Oktober 2019 (wir berichteten). Ab diesem Datum sollen die vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines indikatorengestützten Verfahrens mit der Erhebung und Übermittlung von Versorgungsdaten beginnen. Ab dem 1. November 2019 sollen die Qualitätsprüfungen nach dem neuen System durchgeführt werden.

 

Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 einmal und ab dem 1. Juli 2020 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im vollstationären Bereich zu erheben und an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b SGB XI zu übermitteln. Die indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements zu erfassen.
Gesetzesauszug Pflegepersonal-Stärkungsgesetz 

 

Weiter wurde im jetzt verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, den Prüfrhythmus bei guter Ergebnisqualität auf 2 Jahre (anstatt jährlich) zu verlängern. Um einen besseren Ablauf der Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, sollen Regelprüfungen zukünftig auch im stationären Bereich am Tag zuvor angekündigt werden. Voraussetzung sei die ordnungsgemäße Teilnahme an der Erhebung und Übermittlung der Qualitätsdaten durch die Einrichtung.

Letztlich sollen die vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung der Umstellung im Jahr 2019 eine finanzielle Förderung von einmalig 1.000 Euro erhalten, um die für die Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen zu unterstützen.


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