Laut einer Information der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zur Umsetzung der im Gesundheits-Versorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) geregelten Tariftreue, soll die Meldung der Pflegeeinrichtungen, welche tarifvertragliche Regelung sie anwenden, über die aus den Qualitätsprüfungen bekannte DatenClearingStelle (DCS) erfolgen.
Die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der Tariftreue-Regelung soll bis zum 30. September 2021 vorliegen und die Einzelheiten umfassen.
Aus dem Schreiben der Kassen geht jedoch vor, dass schon vor dem Vorliegen der Richtlinie, die ja die Details klärt, die Pflegeeinrichtungen Daten liefern sollen, aus denen hervorgeht, welche Tarifverträge und kirchliche Arbeitsvertragsregelungen zur Anwendung kommen. Zur Verwirrung greift dies die DCS-Homepage gleichfalls auf und erwartet eine Meldung der Einrichtungen bis zum 30. September 2021.
Im Schreiben der Bundeskassen heißt es dann weiter: „Bis voraussichtlich Ende Oktober 2021 wird aus den eingegangenen Tarifinformationen der einzelnen Pflegeeinrichtungen für jedes Bundesland jeweils ein regional übliches Entgeltniveau errechnet“.
Dieses soll dann den Maßstäben des § 82c Absatz 5 SGB XI genügen, wonach die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene für das jeweilige Land eine Übersicht veröffentlichen. Deren Inhalte sollen sein, so im Schreiben weiter, „welche der nach § 72 Absatz 3e SGB XI mitgeteilten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Entlohnung vorsehen, die das regional übliche Entgeltniveau nicht um mehr als 10 Prozent übersteigen“.
Das kann ja so im Ablauf eigentlich nicht funktionieren! Auch wenn in § 72 3c SGB XI davon gesprochen wird, dass die Meldungen bis zum 30. September des Jahres mitzuteilen seien, so doch aus Verfahrensgrundgründen sicherlich nicht in 2021, sondern erst ab 2022. Denkt man. Doch so sehen es die Kassen und das Bundesgesundheitsministerium nicht. Letzteres hat jetzt die Frist für das Jahr 2021 auf den 31. Oktober verschoben.
Tatsächlich muss die besagte Meldung aller Pflegeeinrichtungen, also nicht nur derjenigen mit Tarifbindung, um die es oben geht, bis spätestens zum Ablauf des 28. Februar 2022 erfolgen.
Bis dahin wollen die Landesverbände der Pflegekassen die besagte Übersicht erstellen. Und pochen daher auf die jetzigen Meldungen der betreffenden Pflegeeinrichtungen.
Offen bleibt letztlich, was der Datenschutz dazu sagt.
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